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Katalog Biologisches Saatgut 2023

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Allgemeine Verkaufs- und

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (EZGTCS.2020) 2. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalt darf der Käufer die von Enza Zaden gelieferten Produkte im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verwenden, jedoch darf er sie oder die Pflanzenmaterialien nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Enza Zaden an Dritte verpfänden oder auf sonstige Weise als Sicherheit für Forderungen verwenden. 3. Sollten die Gesetze des Landes, in das die Produkte geliefert werden, weiterreichende als die in diesem Paragraphen enthaltenen Möglichkeiten zum Eigentumsvorbehalt vorsehen, so gelten diese Möglichkeiten als zwischen den Parteien vereinbart. Wenn die Produkte nach Deutsch¬land geliefert werden, vereinbaren die Parteien einen verlängerten Eigentumsvorbehalt. 4. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts und auf erste Aufforderung von Enza Zaden hat der Käufer sämtliche Pflanzenmaterialien und sämtliche damit erzielten Erlöse an Enza Zaden zu verpfänden oder eine sonstige Enza Zaden zufriedenstellende Sicherheit zu bestellen. § 10 – Höhere Gewalt 1. Bei höherer Gewalt kann Enza Zaden die Erfüllung des Vertrages ganz oder teilweise aussetzen, oder, sollte die Höhere Gewalt andauern, ganz oder teilweise kündigen, ohne dass gerichtliche Schritte erforderlich sind. Enza Zaden ist in keinem Fall hinsichtlich dieser Aussetzung oder Kündigung des Vertrages haftpflichtig, noch muss sie an den Käufer eine Entschädigung zahlen. 2. Höhere Gewalt bedeutet: sämtliche Umstände, die nach vernüftigen Ermessen nicht vorhersehbar waren und/oder nicht von Enza Zaden zu vertreten sind und aufgrund derer die Lieferung sämtlicher oder einiger Produkte nach vernünftigem Ermessen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Höhere Gewalt umfasst insbesondere Krieg, Kriegsgefahr, Aufstände, Überschwemmungen, Wasserschäden, Brand, Transportschwierigkeiten, unvorhergesehene technische Schwierigkeiten, Betriebsausfälle, Streiks bei Enza Zaden oder einem von Enza Zaden beauftragten Dritten, Blockaden, Einfuhr- oder Ausfuhrverbote, vollständige oder teilweise Beschlagnahme oder Requirierung der Lagerbestände bei Enza Zaden, einer ihrer Tochtergesellschaften oder Zulieferer durch Zivil- oder Militärbehörden, Mangel an Transportkapazitäten, Nichtlieferung oder Lieferverzug bei Zulieferern von Enza Zaden, Maschinenausfall, Zerstörung und sonstige Stagnationen in den Betrieben von Enza Zaden, einer ihrer Tochterunternehmen oder Zulieferer sowie Knappheit, aufgrund derer die Lieferung sämtlicher oder einiger Produkte nach vernüftigem Ermessen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. 3. Höhere Gewalt bezeichnet auch jegliche Umstände, aufgrund derer die in der Saatgutindustrie üblichen Vorbehalte hinsichtlich der Ernte und Verarbeitung geltend gemacht werden können. Durch diese Umstände wird Enza Zaden berechtigt, dem Käufer eine anteilsmäßige Menge der vereinbarten Produktmenge zu liefern, unbeschadet sonstiger Rechte von Enza Zaden gemäß diesem Paragraphen. § 11 – Verwendung der Produkte und Produktinformationen 1. Enza Zaden gewährt dem Käufer ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und beschränktes Recht, die Produkte für den alleinigen Zweck einer einzigen gewerbsmäßigen Erzeugung oder eines einzigen gewerbsmäßigen Anbaus und Verkaufs von Pflanzenmaterial zu verwenden. 2. Der Käufer darf weder für die Zwecke der Forschung, Züchtung, molekularen oder genetischen Analyse, Erzeugung, Fortpflanzung, Verbreitung und/oder Vermehrung von Feldfrüchten und Saatgut, noch für sonstige Zwecke außer der gewerbsmäßigen Produktion oder des gewerbsmäßigen Anbaus von Pflanzenmaterial gemäß diesem Paragraphen die Produkte, das darin vorzufindende Elternliniensaatgut oder daraus resultierende Pflanzen oder Pflanzenmaterialien benutzen oder deren Benutzung veranlassen oder zulassen. Entgegenstehende Bestimmungen des Sortenschutzgesetzes, anderer anwendbarer nationaler Sortenschutzgesetze und der EU-Verordnung 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz bleiben hiervon unberührt. 3. Dem Käufer ist es nicht gestattet – außer mit der vorherigen schriftlichen Genehmigung und vorbehaltlich der Bedingungen von Enza Zaden – die Produkte an eine andere Person oder Unternehmen zu Produktions- oder Anbauzwecken zu liefern, noch darf er die Produkte an und/oder im Auftrag einer (juristischen) Person oder eines Rechtsträgers vertreiben, verkaufen, übertragen, Unterlizenzen daran erteilen, belasten, mit einer Hypothek belasten, verpfänden oder als Sicherheit anbieten. 4. Ein Käufer, der nach Erhalt der schriftlichen Zustimmung von Enza Zaden Produkte an einen Dritten verkauft oder überträgt, hat die in § 11, Absätze 1, 2 und 3 genannten Verpflichtungen ausdrücklich diesem Dritten aufzuerlegen und in seinem Vertrag mit diesem Dritten vorzusehen, dass diese Klauseln auch zugunsten von Enza Zaden enthalten sind, die bei deren Verletzung durch den Dritten sich in Rechtstreiten darauf berufen kann. 5. Der Käufer darf nur mit der vorherigen schriftlichen Genehmigung von Enza Zaden Unterauftragnehmer für die Erfüllung seiner Rechte und Pflichten aus diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen einsetzen. Diese Genehmigung wird in der Regel von Enza Zaden auf eine vorherige schriftliche Bitte des Käufers für den Anbau von Pflanzenmaterial durch einen Dritten allein zugunsten des Käufers erteilt, vorbehaltlich der von Enza Zaden verlangten Bedingungen, die der Käufer in seinen Vertrag mit diesem Dritten aufnehmen muss. 6. Sämtliche Abbildungen, Kataloge, Dokumente und Erklärungen, die von oder im Auftrag von Enza Zaden über die Qualität, Zusammensetzung, Gewicht, Maße, Behandlung im weitesten Sinne, Anwendungen und Eigenschaften der Produkte bereit gestellt werden, beruhen möglichst genau auf den Testergebnissen und der praktischen Erfahrung von Enza Zaden, jedoch ohne jegliche Garantie, Zusicherung oder Gewährleistung hinsichtlich des Zwecks oder der Leistungsmerkmale, mit Ausnahme der in diesem § 11 Abs. 10 vereinbarten Qualität. 7. Der Käufer erkennt an, dass von Enza Zaden gemachten Angaben hinsichtlich der Qualität (beispielsweise Keimfähigkeit, Keimung, technische oder genetische Reinheit, Gesundheitszustand des Saatgutes) und der Leistungsmerkmale der Produkte nur für die von Enza Zaden durchgeführten Untersuchungen, für das verwendete konkrete Saatgutmuster und die konkreten Bedingungen gelten, unter denen die Tests durchgeführt wurden. Der Käufer stimmt zu, dass die vorgenannten Angaben weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Gewährleistung darstellen, mit Ausnahme der in diesem § 11 Abs. 10 vereinbarten Qualität. 8. Der Käufer erkennt an, dass die vom Käufer mit den Produkten erzielten Ergebnisse von Faktoren wie beispielsweise dem Anbauort, den Bedingungen vor und während des Anbaus, insbesondere der Lagerung der Produkte, dem Klima, dem Boden und den vom Käufer eingesetzten Pflanzenschutzverfahren, abhängen. Die Entscheidung, ob unter den verschiedenen Bedingungen und/oder für die verschiedenen Zwecke die Verwendung der Produkte geeignet und sachgemäß ist, obliegt allein dem Käufer. 9. Enza Zaden stellt zur Unterstützung des Käufers Produktinformationen zur Verfügung und Enza Zaden ist unter keinen Umständen für von diesen Informationen abweichende Ergebnisse dem Käufer gegenüber haftbar. Enza Zaden ist weder für Informationen haftbar, die in Verbindung mit Resistenzen gemäß Anhang 1, für das jeweilige Produkt angegebene Resistenzen gegenüber Krankheiten angegeben werden, noch für Produktspezifikationen, die auf den Websites und andere Medien von Enza Zaden veröffentlicht werden. Durch die vorstehenden Bestimmungen wird die in diesem § 11 Abs. 10 vereinbarte Qualität nicht berührt. 10. Sämtliche Gewährleistungen erlöschen und Enza Zaden ist nicht für Produkte haftbar, die durch den Käufer oder durch Enza Zaden oder einen Dritten auf Bitten des Käufers in irgendeiner Weise umgepackt, behandelt, aufbereitet und/oder manipuliert wurden, sofern der Mangel oder Fehler auf diese Behandlung der Produkte zurückzuführen ist. 11. Der Käufer erkennt an, dass durch Enza Zaden gelieferte Produkte nicht für den menschlichen oder tierischen Verzehr geeignet sind. § 12 – Haftung und Haftungsfreistellung 1. Gleich aus welchem Rechtsgrund ist die gesetzliche Haftung von Enza Zaden für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, einschließlich Unterlassung, unbegrenzt. Bei einer Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, d. h. die Verpflichtungen, durch deren Erfüllung die Erfüllung eines Vertrages ermöglicht wird und auf deren Einhaltung der Käufer im Allgemeinen vertrauen kann (sogenannte „Kardinalspflichten“), ist die Haftung von Enza Zaden auf Schäden begrenzt, die bei Vertragsschluss typisch und vorhersehbar waren. Die Haftung von Enza Zaden für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder ihre gesetzliche Haftpflicht gemäß dem Produkthaftungsgesetz sowie aus Zusicherungen und Gewährleistungen bleiben hiervon unberührt. In sämtlichen sonstigen Fällen ist die Haftung von Enza Zaden ausgeschlossen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Mitarbeiter, leitenden Angestellten, Geschäftsführer, Erfüllungsgehilfen und Vertreter von Enza Zaden. 2. Mögliche Garantieansprüche erlöschen, wenn diese Ansprüche nicht innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung der Produkte an den Käufer geltend gemacht werden. 3. Der Käufer vereinbart hiermit ausdrücklich diese Beschränkung der Haftung von Enza Zaden und erkennt diese an. 4. Der Käufer hat Enza Zaden und ihre (gegenwärtigen und früheren) Tochterunternehmen, Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter für sämtliche Ansprüche Dritter, Klagen, Verfahren und Prozesse und damit in Verbindung stehende Verpflichtungen, Schadensersatzansprüche, Abfindungen, Vertragsstrafen, Bußgelder, Kosten und Ausgaben (insbesondere angemessene Anwaltshonorare), die Enza Zaden aus oder in Verbindung mit der Nichteinhaltung oder Verletzung einer Bestimmung dieses Vertrages, der Verwendung oder dem Missbrauch der Produkte und/oder dem Verschulden, der Fahrlässigkeit oder dem Vorsatz des Käufers entstehen, freizustellen, schadlos zu halten und dagegen zu verteidigen .§ 13 – Geistige Eigentumsrechte 1. Der Käufer vereinbart und stimmt zu, dass vorbehaltlich des in § 11 Abs. 1 vorgesehenen Nutzungsrechts das ausschließliche Recht, Eigentumsrecht an und der Rechtsanspruch auf sämtliche geistigen Eigentumsrechte an den Produkten, den Pflanzenmaterialien oder den daraus erzielten oder enthaltenen Mutationen, Sorten oder (biologischen) Materialien, insbesondere an der Genetik, den Eigenschaften, der Technologie und/oder an sämtlichen ihrer (phänotypischen) Merkmalen, sowie die Marken Enza Zaden jederzeit unbeschränkt an Enza Zaden oder ihre Tochterunternehmen übertragen sind und bleiben. 2. Wenn und soweit der Käufer nach anwendbarem Recht ein geistiges Eigentumsrecht an dem Produkt, an dem aus dem Produkt erhaltenen Pflanzenmaterial oder den daraus erzielten oder enthaltenen Mutationen, Sorten oder (biologisches) Materialien, insbesondere an der Genetik, den Eigenschaften, der Technologie und/oder an sämtlichen (phänotypischen) Merkmalen erwirbt, überträgt der Käufer hiermit diese geistigen Eigentumsrechte an Enza Zaden, die diese Übertragung annimmt. Der Käufer ermächtigt hiermit Enza Zaden, diese Übertragung nach anwendbarem Recht einzutragen und in sonstiger Weise die Übertragung durchzuführen oder zu vollenden, und hat auf Bitten von Enza Zaden bei der Eintragung, Durchführung und Vollendung dieser Übertragung mitzuwirken sowie sämtliche von Enza Zaden dafür als erforderlich erachtete Maßnahmen durchzuführen. 3. Wenn und soweit der Käufer eine abgeleitete Sorte findet, beobachtet oder entdeckt, insbesondere jegliche Mutationen bei der Erzeugung und dem Anbau des aus den Produkten abstammenden Pflanzenmaterials, hat er unverzüglich Enza Zaden darüber durch Einschreiben zu benachrichtigen. 4. Auf die schriftliche Aufforderung durch Enza Zaden hat der Käufer Enza Zaden unverzüglich ausreichend Material von der abgeleiteten Sorte (z. B. Mutation) zur Prüfung bereitzustellen. 5. Bei einer abgeleiteten Sorte (z. B. eine Mutation) bedarf der Käufer der vorherigen Genehmigung von Enza Zaden für die folgenden Handlungen hinsichtlich der Bestandteile oder des Ernteguts der Mutation: (a) Erzeugung oder Fortpflanzung, (b) Aufbereitung zum Zweck der Vermehrung, (c) Anbieten zum Verkauf, (d) Verkauf oder sonstiges Inverkehrbringen, (e) Einfuhr und/oder Ausfuhr; (f) Aufbewahrung zu einem der vorgenannten Zwecke. 6. Neue, von den Mutationen abstammende Mutationen gelten auch als eine abgeleitete Sorte der (geschützten) Sorte von Enza Zaden und Absätze 3 bis 5 dieses Paragraphen 13 sind entsprechend anzuwenden. 7. Der Käufer sagt zu, weder Marken, Handelsbezeichnungen, Firmennamen, Domainnamen, Symbole oder Sortenbezeichnungen, die mit den im Eigentum von Enza Zaden oder ihre Tochterunternehmen stehenden Marken, Handelsbezeichnungen, Firmennahmen, Domainnamen, Symbolen oder Sortenbezeichnungen identisch oder verwechselbar sind, zu benutzen noch einzutragen. 8. Der Käufer darf nicht die Marken, die Handelsbezeichnung und/oder Ausstattung von Enza Zaden für irgendwelche Zwecke benutzen, es sei denn, Enza Zaden hat anderslautend ihre schriftliche Zustimmung gegeben. 9. Der Käufer willigt ein, bei einer Verletzung der Rechte von Enza Zaden im Rahmen der geltenden Sortenschutzgesetze jegliche Einsichtnahmen und Untersuchungen durch Enza Zaden und von Enza Zaden benannten Personen, zuzulassen und dabei voll mitzuwirken, einschließlich der Gewährung des direkten Zugangs zu den Räumlichkeiten des Käufers. 10. Der Käufer hat Enza Zaden bei der Verteidigung gegen Verletzung ihrer Rechte zu unterstützen und mir ihr zusammenzuarbeiten § 14 – Nichterfüllung, Aussetzung und Kündigung des Vertrages 1. Sollte eine Partei eine ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllen und dauert diese Nichterfüllung dreißig (30) Tage nach schriftlicher Mitteilung an die säumige Partei unter Angabe des Verzuges fort, dann ist die andere Partei befugt, außergerichtlich durch Einschreiben eine weitere Erfüllung des Vertrages auszusetzen oder ihn zu kündigen, unbeschadet ihrer sonstigen Rechte aus dem Vertrag, insbesondere des Rechts, von der säumigen Partei Ersatz für sämtliche aus dieser Nichterfüllung entstandenen Schäden und Kosten zu fordern. 2. Wenn der Käufer abgewickelt wird, Insolvenz beantragt oder ihm Zahlungseinstellung gewährt wird, eine außerkonkursrechtliche Geschäftsabwicklung durch privatgeschäftlich bestellten Vertreter vornimmt, unter Zwangsverwaltung steht oder aufgelöst wird, werden seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen unverzüglich fällig, und Enza Zaden ist befugt, die weitere Erfüllung des Vertrages auszusetzen oder ihn zu kündigen, unbeschadet ihres Rechts, von dem Käufer Ersatz für sämtliche daraus entstandenen Schäden und Kosten zu fordern. 3. Bei Eintritt einer der in § 14 Abs. 2 genannten Ereignisse hat der Käufer Enza Zaden unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer gewährt hiermit Enza Zaden das Recht und/oder hat die Verpflichtung, die Dokumente zu unterzeichnen, einzureichen oder aufzuzeichnen und die Maßnahmen zu ergreifen, die für die Wirksamkeit, Durchsetzung oder Durchführung des Vertrages erforderlich sind, und insbesondere die Zahlungsverpflichtungen vorzugsweise zu garantieren. § 15 – Schlussbestimmungen 1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungenen ersetzen deren vorherigen Versionen und gelten für sämtliche Verträge, die nach dem Datum geschlossen werden, an dem sie auf der Website von Enza Zaden unter www.enzazaden.de veröffentlicht wurden. 2. Der Käufer darf seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Enza Zaden an Dritte übertragen. 3. Der Käufer stimmt zu, dass es Enza Zaden jederzeit gestattet ist, ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an Dritte zu übertragen. 4. Der Vertrag darf nur durch ein schriftliches, von beiden Vertragsparteien unterzeichnetes Dokument geändert werden. § 16 – Anwendbares Recht Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und der Vertrag unterliegen niederländischem Recht. Die Anwendung des Wiener Kaufrechtsübereinkommens wird ausdrücklich ausgeschlossen. § 17 – Streitbeilegung 1. Sollten Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und/oder dem Vertrag entstehen, haben die Vertragsparteien, sofern sie nicht gütlich beigelegt werden, die Streitigkeiten zuerst einem Verfahren nach den ICC- Mediations-Regeln zu unterwerfen. Wenn die Streitigkeit nicht gemäß den vorgenannten Regeln innerhalb von 45 Tagen nach Einreichen eines Antrags auf Durchführung einer Mediation oder innerhalb einer schriftlich zwischen den Parteien vereinbarten Frist beigelegt wurde, wird diese Streitigkeit endgültig nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer durch einen oder mehrere gemäß der vorgenannten Schiedsgerichtsordnung bestellte Schiedsrichter beigelegt. 2. Der Mediations- und Schiedsgerichtsort ist Amsterdam, Niederlande. 3. Enza Zaden ist jedoch berechtigt, den Käufer jederzeit vor ein zuständiges Gericht in dem Bezirk, in dem der Käufer ansässig ist, zu laden. Anhang 1- Resistenz 1. Terminologie und Definitionen a. „Immunität“: durch einen bestimmten Schädling oder Krankheitserreger erfolgt keine Infektion oder Befall. b. „Resistenz“: Fähigkeit einer Pflanzensorte, das Wachstum und die Entwicklung eines bestimmten Schadorganismus oder Krankheitserregers und/oder die von diesen verursachten Schäden im Vergleich zu anfälligen Pflanzensorten unter ähnlichen Umweltbedingungen und ähnlichem Druck von Schädlingen oder Krankheitserregern zu begrenzen. Resistente Sorten können unter starkem Druck von Schädlingen oder Krankheitserregern einige Krankheitssymptome oder Schäden zeigen. Es werden zwei Resistenzniveaus definiert: I. Hohe Resistenz (HR): Pflanzensorten, die das Wachstum und die Entwicklung eines bestimmten Schadorganismus oder Krankheitserregers unter normalen Druck von Schädlingen oder Krankheitserregern im Vergleich zu anfälligen Sorten stark beschränken. Diese Pflanzensorten können jedoch unter starkem Druck von Schädlingen oder Krankheitserregern einige Symptome oder Schäden zeigen. II. Mittlere Resistenz (IR): Pflanzensorten, die das Wachstum und die Entwicklung eines bestimmten Schadorganismus oder Krankheitserregers beschränken, jedoch im Vergleich zu hoch resistenten Sorten eine größere Bandbreite an Symptomen oder Schäden zeigen. Mittelresistente Pflanzensorten zeigen immer noch weniger schwere Symptome oder Schäden als anfällige Sorten, wenn sie unter ähnlichen Umweltbedingungen und/oder ähnlichem Druck von Schädlingen oder Krankheitserregern angebaut werden. c. „Anfälligkeit“: Unfähigkeit einer Pflanzensorte, das Wachstum und die Entwicklung eines bestimmten Schädlings oder Krankheitserregers zu begrenzen. 2. Informationen zur jeweiligen Sorte Die Resistenzen unserer Pflanzensorten sind codiert (siehe Codeliste unter www.enzazaden. com), sofern nicht anderslautend angegeben. Wenn eine Sorte gegen mehr als einen Krankheitserreger resistent ist, werden die jeweiligen Resistenzcodes durch das Zeichen ‚/‘ voneinander getrennt. Wenn in einem Resistenzcode einer bestimmten Sorte auf bestimmte Stämme verwiesen wird, für die Resistenz beansprucht wird, bedeutet dies, dass keinerlei Resistenz für andere Stämme des gleichen Krankheitserregers geltend gemacht wird. Wenn in einem Resistenzcode keinerlei Verweise auf Stämme des Krankheitserregers erfolgen, für den Resistenz beansprucht wird, wird die Resistenz nur gegenüber bestimmten, nicht näher angegebenen Isolaten geltend gemacht, und wir schließen hiermit jegliche (stillschweigende) Gewährleistung aus, dass die Sorte nicht durch diesen Krankheitserreger infiziert wird. Anhang 2 - Produktspezifikationen Der Gemüseanbau in Westeuropa hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer spezialisierten und hochwertigen Aktivität entwickelt. Durch die ständig zunehmende Nachfrage nach einer besseren Qualität werden die Anforderungen, die die Gemüsebauunternehmen und Pflanzenzüchter an das Ausgangsmaterial stellen, immer höher. Insbesondere die Nachfrage nach spezifischen Saatgutformen und zusätzlichen Informationen über die Saatgutqualität hat stark zugenommen. Dies alles, um die Keimung und die gewünschte Pflanzenanzahl besser steuern zu können. Saatgut ist ein Naturprodukt. Das heißt, dass die sich häufig schnell ändernden Umweltverhältnisse Einfluss auf das letztendliche Ergebnis haben. Aus diesem Grund sind Angaben über das exakte Keimverhalten in Ihrem Praxisbetrieb sehr schwierig. Um trotzdem Ihren Wünschen so gut wie möglich zu entsprechen, wurden Qualitätsstandards für das Saatgut festgesetzt. Die erwähnten Keimzahlen sind Mindestwerte und werden gemäß den ISTA-Methoden festgestellt. In Fällen, in denen das Saatgut nicht den erwähnten Produktspezifikationen entspricht, werden wir Sie informieren. Definitionen Normalsaatgut Normalsaatgut wird allgemein üblich keiner zusätzlichen Bearbeitung unterzogen. Es wird pro Gewicht und/oder per Stück verkauft, je nach Produkt. Normalsaatgut entspricht den EGNormen. Präzisionssaatgut Präzisionssaatgut wird einer zusätzlichen Bearbeitung unterzogen. Es hat eine einheitliche Größe, eine Voraussetzung für einheitliche Keimung, eine hohe Keimkraft und wird per Stück verkauft. Priming Unter Priming versteht man eine Aktivierung des Keimprozesses mit dem Ziel, die Keimruhe zu brechen oder das auf diese Art behandelte Saatgut nach der Aussaat schneller bzw. gleichmäßiger aufgehen zu lassen. Primed Saatgut wird per Stück verkauft. Topfpillen Unter Pillieren versteht man das Ändern der Saatgutform durch Umhüllung mit Füllstoffen. Das Hauptziel bei dieser Methode ist die bessere Aussaatfähigkeit des Saatgutes. Den Topfpillen können auch Zusatzstoffe beigefügt sein. Pilliertes Saatgut wird per Stück verkauft. Inkrustiertes Saatgut Inkru-Plus, Basiscoat. Es handelt sich hierbei um eine völlig deckende, abriebfeste, staubfreie Rundumbeschichtung des Samens, wobei die ursprüngliche Form des Saatkorns erhalten bleibt. Zusatzstoffe können beigefügt werden. Inkrustiertes Saatgut, das auch Insektizid enthält, ist rot oder violett gefärbt. Verkauf in den meisten Fällen per Stück. Keimkraft Die prozentual angegebene Keimfähigkeit gilt zum Zeitpunkt der Auslieferung. Keimkraftzahlen werden im Labor nach ISTA-Vorschriften ermittelt. Genetische Reinheit Genetische Reinheit beschreibt den prozentualen Anteil von Pflanzen aus einer Saatgutpartie die der Sortenbeschreibung entsprechen. Haftungsausschluss Empfehlungen und Abbildungen in Broschüren und Faltblättern müssen möglichst genau den Prüfungen und Praxiserfahrungen entsprechen. Diese Informationen dienen der Unterstützung von Erwerbsgärtnern und Benutzern, wobei unterschiedliche örtliche Bedingungen zu berücksichtigen sind. Enza Zaden übernimmt keinerlei Haftung für abweichende Ergebnisse an Produkten, die aufgrund ungenauer Informationen entstanden sind. Der Käufer hat selbst zu entscheiden, ob die Artikel für den vorgesehenen Anbau und für die örtlichen Bedingungen geeignet sind. Alle Lieferungen erfolgen ausschließlich zu unseren aktuellen Verkaufs- und Lieferbedingungen wie auf unserer Homepage veröffentlicht. Aktuelle Auskünfte über Resistenzen sind auf der Website www.enzazaden.com/de abrufbar. 42 43

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