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Fachhandelskatalog für den Amateurbereich

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Allgemeine Verkaufs- und

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (AVLB) (EZGTCS.2018) § 1 - Definitionen 1. Der Käufer bedeutet die natürliche oder juristische Person, die einen Kaufvertrag mit Enza Zaden über den Erwerb von Produkten abschließt. 2. Enza Zaden bezeichnet die Enza Zaden Deutschland GmbH & Co. KG mit Sitz An der Schifferstadter Strasse, D-67125 Dannstadt-Schauernheim, Deutschland. 3. Enza Zaden und der Käufer werden zusammen als die Parteien und einzeln als die Partei bezeichnet. 4. Incoterms bezieht sich auf die von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) veröffentlichten und derzeit verwendeten Incoterms 2010. 5. Geistige Eigentumsrechte umfassen weltweit sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen geistigen Eigentumsrechte, insbesondere Sortenschutzrechte, Gebrauchsmusterrechte, Patentrechte, Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse, Marken und Dienstleistungsmarken und/oder sonstige Rechte. 6. Naktuinbouw ist eine Bezeichnung für die niederländische [unter behördlicher Kontrolle stehende] Prüfungsstelle für Gartenbau mit Sitz in Sotaweg 22, Postbus 40, 2370 AA Roelofarendsveen, Niederlande. 7. Eingangsbestätigung bezeichnet die schriftliche Annahmebestätigung des Auftrags durch Enza Zaden mittels Brief, E-Mail oder Packschein. 8. Der Begriff Angebot umfasst bestimmte Bedingungen, die für einen konkreten, von Enza Zaden einem Abnehmer vorgeschlagenen Verkauf gelten. 9. Pflanzenmaterial bedeutet sämtliche Pflanzen und Feldfrüchte, die aus den Produkten hergestellt oder angebaut werden, und für den Verzehr durch Menschen (und Tiere) bestimmt sind. 10. Produkte umfassen das Saatgut und das Pflanzenmaterial, die von Enza Zaden an den Käufer geliefert werden. 11. Aufbereitung bedeutet die Behandlung der Produkte, insbesondere die Behandlung zur Verbesserung der Aussaatfähigkeit, Keimung und Pflanzenqualität sowie zur Vorbeugung gegen Schädlinge und/oder Krankheiten. 12. Der Begriff Preisliste bezeichnet einen Überblick über die Verkaufspreise der Produkte, die Enza Zaden von Zeit zu Zeit veröffentlicht und verbreitet. 13. Auftrag bedeutet einen vom Käufer erteilte Anweisung zum Kauf von Produkten. 14. Resistenz-Terminologie umfasst die im Anhang angegebenen Informationen und Terminologie. 15. Anhang bezieht sich auf die Anlage zu dem Vertrag und diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. 16. Produktspezifikationen bezeichnen die Informationen, die auf den Websites und andere Medien von Enza Zaden veröffentlicht werden. § 2 – Geltungsbereich dieser Allgemeinen Bedingungen 1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich des Anhangs gelten für und sind Bestandteil sämtlicher Eingangsbestätigungen und Angebote, die von Enza Zaden dem Käufer bezüglich der Produkte unterbreitet werden, und werden nachfolgend als der „Vertrag“ bezeichnet, sofern nicht ausdrücklich anderslautend in dem Vertrag bestimmt. 2. Die Anwendbarkeit von allgemeinen (Einkaufs-) bedingungen des Käufers auf den Vertrag wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. 3. Enza Zaden behält sich nach seinem alleinigen Ermessen vor, diese Verkaufsbedingungen von Zeit zu Zeit zu ändern. Eine neue Version der Verkaufsbedingungen findet auf die Einkäufe des Käufers Anwendung und ist dafür ab dem Zeitpunkt maßgeblich, an dem Enza Zaden den Käufer von der neuen Version in Kenntnis setzt, unter der Bedingung, dass bereits abgeschlossene Einkäufe mit der zuvor bestehenden Version der Verkaufsbedingungen übereinstimmen. 4. Durch die Ungültigkeit einer der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden die übrigen von den Parteien vereinbarten Bedingungen nicht berührt. § 3 – Auftrag und Eingangsbestätigung 1. Enza Zaden sagt zu, dem Käufer Produkte zu den Sätzen gemäß der Preisliste von Enza Zaden oder gemäß den in einem Angebot gemachten Angaben zu verkaufen. 2. Von Enza Zaden gemachte Angebote sind freibleibend und sind längstens fünf Werktage nach dem Angebotsdatum oder nur für eine sonstige von Enza Zaden festgelegte Dauer gültig. 3. Ein Vertrag zwischen Enza Zaden und dem Käufer tritt mit der Eingangsbestätigung oder mit der Angebotsannahme in Kraft. Daher entstehen zwischen den Parteien erst Rechte oder Pflichten, wenn die Eingangsbestätigung erhalten wurde oder ein Angebot angenommen wurde. 4. Sämtliche Aufträge gelten vorbehaltlich der üblichen Vorbehalte hinsichtlich der Ernte und der Aufbereitung. Im Falle der vorstehenden Vorbehalte ist Enza Zaden nicht zur Lieferung verpflichtet, wird sich jedoch bemühen, anteilsmäßige Mengen und/oder vergleichbare Alternativen zu liefern, und der Käufer ist nicht berechtigt, Ersatz für die daraus entstehenden Schäden oder Kosten geltend zu machen. 5. Enza Zaden hat im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Auftrag anzunehmen. Nichtdestotrotz ist Enza Zaden zumindest berechtigt, von dem durch den Käufer erteilten Auftrag mittels Eingangsbestätigung im Hinblick auf Größe, Verpackung, Menge oder Gewicht abzuweichen. Der Käufer nimmt diese Abweichungen an. 6. Bei der Auftragserteilung hat der Käufer mitzuteilen, welche Informationen, Spezifikationen und Unterlagen nach den Bestimmungen und Vorschriften des Lieferlandes erforderlich sind. Es obliegt dem Käufer, Enza Zaden über Formalitäten zu informieren, die für die Einfuhr beachtet werden müssen. Der Käufer hat auch Enza Zaden Informationen zu jeglichen erforderlichen Zertifikaten, pflanzenschutzrechtlichen Angelegenheiten, Einfuhrdokumenten oder Rechnungen zu erteilen. 7. Enza Zaden ist nicht für Verzögerungen oder eine Nichtbearbeitung eines Auftrags aufgrund oder in Verbindung mit der Nichterfüllung von jeglichen Verpflichtungen des Käufers gemäß § 3 haftbar. Der Käufer ist für jeglichen Verlust oder Schaden, der Enza Zaden aus oder in Verbindung mit dieser Nichterfüllung entsteht, haftbar. § 4 – Preise 1. Sämtliche Preise, die von Enza Zaden in ihrer Preisliste und/ oder in einem Angebot genannt werden, verstehen sich in Euro, ausschließlich zusätzlicher Gebühren und Kosten, insbesondere Bearbeitungsgebühren, Transport- und Versicherungskosten, Kosten für (Qualitäts-)Zertifizierungen, Mehrwertsteuer und Gebühren. 2. Sämtliche in der Preisliste angegebenen Preise gelten vorbehaltlich von Enza Zaden vorgenommenen Anpassungen. Enza Zaden behält sich das Recht vor, die Preise einseitig zu ändern. Neue Preise werden dem Käufer von Enza Zaden mitgeteilt und ersetzen vorherige aufgeführte und/oder angebotene Preise; es sei denn zuvor gemachte Angebote sind verbindlich oder ein Vertrag mit den vorherigen aufgeführten und/oder angebotenen Preisen wurde bereits geschlossen. 3. Für besondere Sorten von Gemüsesaatgut, die zu bestimmten Bedingungen verkauft und erworben werden, kann ein Aufpreis - pro Quadratmeter oder einer sonstigen Mengeneinheit – in den Vertrag aufgenommen werden. Dieser Aufpreis gilt für eine einzige gewerbsmäßige Erzeugung oder einen einzigen gewerbsmäßigen Anbau des Pflanzenmaterials, sofern nicht anderslautend zwischen den Parteien vereinbart. § 5 – Stornierung Wenn ein Auftrag nach Abschluss eines Vertrages durch den Käufer storniert wird, ohne dass der Käufer gemäß diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und/ oder nach dem anwendbaren Recht zu einer Stornierung berechtigt war, hat der Käufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des vereinbarten Preises für die stornierten Produkte zu zahlen, ohne Einschränkung des Rechts von Enza Zaden, den vollständigen Ersatz der ihr durch die Stornierung entstandenen Schäden und Kosten zu verlangen. § 6 – Lieferung 1. Enza Zaden hat sich zu bemühen, die gekauften Produkte dem Käufer in Übereinstimmung mit der in der Eingangsbestätigung oder der Angebotsannahme genannten Versandwoche zu liefern. 2. Sofern nicht anders von den Parteien vereinbart, ist die in der Eingangsbestätigung oder der Angebotsannahme angegebene Versandwoche ein Hinweis, der jedoch nicht als endgültig anzusehen ist. Falls die Lieferung nicht in einer unverbindlichen Versandwoche erfolgt, hat Enza Zaden den Käufer davon in Kenntnis zu setzen und der Käufer hat – als sein einziger und ausschließlicher Rechtsbehelf - Enza Zaden eine weitere angemessene Frist für die Lieferung der Produkte zu gewähren. Enza Zaden ist keinesfalls für Schäden, Vertragstrafen, Verluste, Körperverletzungen oder Kosten aufgrund der Nichtversendung und/oder Nichtlieferung in einer unverbindlichen Versandwoche haftbar, noch ist der Käufer berechtigt, den Vertrag zu kündigen. 3. Der Versand durch Enza Zaden erfolgt „frachtfrei bis“ (CPT, Incoterms) zum vereinbarten Bestimmungsort. Der Käufer ermächtigt hiermit Enza Zaden, den Frachtführer auszuwählen und – entgegen CPT, Incoterms – die Transportkosten dem Käufer in Rechnung zu stellen. Mit der Lieferung der Produkte an den Frachtführer geht die Gefahr auf den Käufer über. 4. Der Käufer ist verpflichtet, Teillieferungen von Enza Zaden entgegenzunehmen, es sei denn, diese Teillieferungen sind für den Käufer im Einzelfall nicht annehmbar. Wenn Teillieferungen erfolgen, berechnet Enza Zaden jede Lieferung getrennt. § 7 – Zahlung 1. Der Käufer hat innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum die Zahlung in Euro durch Überweisung auf ein von Enza Zaden benanntes Bankkonto zu veranlassen. Abweichende Zahlungsfristen müssen zwischen den Parteien in dem Vertrag vereinbart werden. 2. Der Käufer befindet sich automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mitteilung bedarf, sobald er die Zahlungsfrist nicht einhält. 3. Bei Ratenzahlungen befindet sich der Käufer in Verzug, ohne dass es einer Mitteilung bedarf, wenn eine Rate überfällig ist, und die restlichen Raten werden unverzüglich fällig. 4. Auf überfällige Forderungen werden Zinsen in Höhe von acht (8) Prozent je Kalenderjahr berechnet. Enza Zaden behält sich vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Käufers die Zinssätze anzupassen. 5. Enza Zaden ist berechtigt, ohne vorherige Ankündigung die außergerichtliche Einziehung von überfälligen Forderungen durchzuführen. Der Käufer hat sämtliche Kosten für eine außergerichtliche Einziehung pauschal mit 15 % des überfälligen Betrages, mindestens jedoch 250,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen. 6. Von dem Käufer geleistete Zahlungen werden erst auf die zu dem Zeitpunkt ausstehenden außergerichtlichen Einziehungskosten, sodann auf die ausstehenden Zinsen und schließlich auf die älteste offene Rechnung angerechnet. 7. Enza Zaden behält sich vor, die Erfüllung gemäß einem mit dem Käufer geschlossenen Vertrag auszusetzen, insbesondere sämtliche Lieferungen bis zu dem Zeitpunkt zurückzuhalten, an dem sämtliche ausstehenden Zahlungen, die der Käufer Enza Zaden gemäß einem Vertrag schuldet, geleistet wurden. § 8 – Beanstandungen 1. Der Käufer hat die Produkte bei Lieferung oder so bald wie möglich darauf zu überprüfen. Der Käufer hat gemäß dem Vertrag festzustellen, ob: - die richtigen Warenposten geliefert wurden; - die richtigen Mengen geliefert wurden; - die gelieferten Warenposten sämtliche Qualitätsanforderungen erfüllen, die von den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. 2. Der Käufer hat innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung jegliche erkennbaren Mängel oder Fehler gegenüber Enza Zaden schriftlich anzuzeigen. Bei nicht erkennbaren Mängeln ist eine schriftliche Rüge innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung des Mangels zu erteilen. 3. In der schriftlichen Rüge sind die Versandinformationen (Losnummer des Saatgutes, Lieferschein und die Rechnungsangaben), die Grundlage für eine Beanstandung sowie Belege (Fotos, Erklärung eines Sachverständigen, etc.) anzugeben, so dass Enza Zaden oder ein unabhängiger Sachverständiger die Beanstandung überprüfen kann. Der Käufer hat Aufzeichnungen über die Lagerung, die Verwendung und den Zustand der Produkte zu führen. Enza Zaden ist berechtigt, Inaugenscheinnahmen, Prüfungen oder sonstige Nachprüfungen der betroffenen Produkte durchzuführen und der Käufer kooperiert bei diesen vorbehaltlos mit Enza Zaden. 4. Der Käufer darf auf keinen Fall die Produkte zurückgeben, sofern nicht anders mit Enza Zaden schriftlich vereinbart. 5. Falls Enza Zaden nicht eine schriftliche Mängelanzeige innerhalb der maßgeblichen Fristen erhält, gelten die Produkte als durch den Käufer angenommen. Wenn Forderungen wegen Schäden oder Verlust nicht innerhalb der maßgeblichen Frist schriftlich geltend gemacht werden, gilt dies als einen Verzicht durch den Käufer auf diese und der Käufer übernimmt und akzeptiert ausdrücklich jegliche Haftung für diese Schäden oder Verluste, es sei denn, Enza Zaden hat den Mangel oder Fehler in betrügerischer Absicht verheimlicht. 6. Wenn die Parteien einen Streit hinsichtlich der Qualität der Produkte nicht beilegen können, kann jede Partei Naktuinbouw mit einer Überprüfung beauftragen, wobei die im Unrecht stehende Partei die Kosten für die Überprüfung zu zahlen hat. Die Überprüfung hat an einer zertifizierten Probe zu erfolgen und die Ergebnisse sind für beide Parteien bindend, unbeschadet ihres Rechts, Streitigkeiten hinsichtlich der Auswirkungen dieser Ergebnisse gemäß § 17 beizulegen. 7. Der ausschließliche Rechtsbehelf des Käufers und die einzige Verpflichtung von Enza Zaden gemäß diesem § 8 ist es, die betroffenen Produkte ersetzen zu lassen, oder gegebenenfalls die richtige Menge liefern zu lassen, oder, nach dem Ermessen von Enza Zaden, dem Käufer eine Gutschrift für die Produkte zu erteilen § 9 – Eigentumsvorbehalt 1. Enza Zaden behält sich das Eigentum an den Produkten vor, bis der Käufer sämtliche seiner Verpflichtungen gegenüber Enza Zaden erfüllt hat, insbesondere die Zahlung der Rechnungen, der vertraglichen Zinsen und der außergerichtlichen Einziehungskosten. 2. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalt darf der Käufer die von Enza Zaden gelieferten Produkte im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verwenden, jedoch darf er sie oder die Pflanzenmaterialien nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Enza Zaden an Dritte verpfänden oder auf sonstige Weise als Sicherheit für Forderungen verwenden. 3. Sollten die Gesetze des Landes, in das die Produkte geliefert werden, weiterreichende als die in diesem Paragraphen enthaltenen Möglichkeiten zum Eigentumsvorbehalt vorsehen, so gelten diese Möglichkeiten als zwischen den Parteien vereinbart. Wenn die Produkte nach Deutsch¬land geliefert werden, vereinbaren die Parteien einen verlängerten Eigentumsvorbehalt. 4. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts und auf erste Aufforderung von Enza Zaden hat der Käufer sämtliche Pflanzenmaterialien und sämtliche damit erzielten Erlöse an Enza Zaden zu verpfänden oder eine sonstige Enza Zaden zufriedenstellende Sicherheit zu bestellen. § 10 – Höhere Gewalt 1. Bei höherer Gewalt kann Enza Zaden die Erfüllung des Vertrages ganz oder teilweise aussetzen, oder, sollte die Höhere Gewalt andauern, ganz oder teilweise kündigen, ohne dass gerichtliche Schritte erforderlich sind. Enza Zaden ist in keinem Fall hinsichtlich dieser Aussetzung oder Kündigung des Vertrages haftpflichtig, noch muss sie an den Käufer eine Entschädigung zahlen. 2. Höhere Gewalt bedeutet: sämtliche Umstände, die nach vernüftigen Ermessen nicht vorhersehbar waren und/ oder nicht von Enza Zaden zu vertreten sind und aufgrund derer die Lieferung sämtlicher oder einiger Produkte nach vernünftigem Ermessen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Höhere Gewalt umfasst insbesondere Krieg, Kriegsgefahr, Aufstände, Überschwemmungen, Wasserschäden, Brand, Transportschwierigkeiten, unvorhergesehene technische Schwierigkeiten, Betriebsausfälle, Streiks bei Enza Zaden oder einem von Enza Zaden beauftragten Dritten, Blockaden, Einfuhr- oder Ausfuhrverbote, vollständige oder teilweise Beschlagnahme oder Requirierung der Lagerbestände bei Enza Zaden, einer ihrer Tochtergesellschaften oder Zulieferer durch Zivil- oder Militärbehörden, Mangel an Transportkapazitäten, Nichtlieferung oder Lieferverzug bei Zulieferern von Enza Zaden, Maschinenausfall, Zerstörung und sonstige Stagnationen in den Betrieben von Enza Zaden, einer ihrer Tochterunternehmen oder Zulieferer sowie Knappheit, aufgrund derer die Lieferung sämtlicher oder einiger Produkte nach vernüftigem Ermessen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. 3. Höhere Gewalt bezeichnet auch jegliche Umstände, aufgrund derer die in der Saatgutindustrie üblichen Vorbehalte hinsichtlich der Ernte und Verarbeitung geltend gemacht werden können. Durch diese Umstände wird Enza Zaden berechtigt, dem Käufer eine anteilsmäßige Menge der vereinbarten Produktmenge zu liefern, unbeschadet sonstiger Rechte von Enza Zaden gemäß diesem Paragraphen. § 11 – Verwendung der Produkte und Produktinformationen 1. Enza Zaden gewährt dem Käufer ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und beschränktes Recht, die Produkte für den alleinigen Zweck einer einzigen gewerbsmäßigen Erzeugung oder eines einzigen gewerbsmäßigen Anbaus und Verkaufs von Pflanzenmaterial zu verwenden. 2. Der Käufer darf weder für die Zwecke der Forschung, Züchtung, molekularen oder genetischen Analyse, Erzeugung, Fortpflanzung, Verbreitung und/oder Vermehrung von Feldfrüchten und Saatgut, noch für sonstige Zwecke außer der gewerbsmäßigen Produktion oder des gewerbsmäßigen Anbaus von Pflanzenmaterial gemäß diesem Paragraphen die Produkte, das darin vorzufindende Elternliniensaatgut oder daraus resultierende Pflanzen oder Pflanzenmaterialien benutzen oder deren Benutzung veranlassen oder zulassen. Entgegenstehende Bestimmungen des Sortenschutzgesetzes, anderer anwendbarer nationaler Sortenschutzgesetze und der EU-Verordnung 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz bleiben hiervon unberührt. 3. Dem Käufer ist es nicht gestattet – außer mit der vorherigen schriftlichen Genehmigung und vorbehaltlich der Bedingungen von Enza Zaden – die Produkte an eine andere Person oder Unternehmen zu Produktions- oder Anbauzwecken zu liefern, noch darf er die Produkte an und/oder im Auftrag einer (juristischen) Person oder eines Rechtsträgers vertreiben, verkaufen, übertragen, Unterlizenzen daran erteilen, belasten, mit einer Hypothek belasten, verpfänden oder als Sicherheit anbieten. 4. Ein Käufer, der nach Erhalt der schriftlichen Zustimmung von Enza Zaden Produkte an einen Dritten verkauft oder überträgt, hat die in § 11, Absätze 1, 2 und 3 genannten Verpflichtungen ausdrücklich diesem Dritten aufzuerlegen und in seinem Vertrag mit diesem Dritten vorzusehen, dass diese Klauseln auch zugunsten von Enza Zaden enthalten sind, die bei deren Verletzung durch den Dritten sich in Rechtstreiten darauf berufen kann. 5. Der Käufer darf nur mit der vorherigen schriftlichen Genehmigung von Enza Zaden Unterauftragnehmer für die Erfüllung seiner Rechte und Pflichten aus diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen einsetzen. Diese Genehmigung wird in der Regel von Enza Zaden auf eine vorherige schriftliche Bitte des Käufers für den Anbau von Pflanzenmaterial durch einen Dritten allein zugunsten des Käufers erteilt, vorbehaltlich der von Enza Zaden verlangten Bedingungen, die der Käufer in seinen Vertrag mit diesem Dritten aufnehmen muss. 6. Sämtliche Abbildungen, Kataloge, Dokumente und Erklärungen, die von oder im Auftrag von Enza Zaden über die Qualität, Zusammensetzung, Gewicht, Maße, Behandlung im weitesten Sinne, Anwendungen und Eigenschaften der Produkte bereit gestellt werden, beruhen möglichst genau auf den Testergebnissen und der praktischen Erfahrung von Enza Zaden, jedoch ohne jegliche Garantie, Zusicherung oder Gewährleistung hinsichtlich des Zwecks oder der Leistungsmerkmale, mit Ausnahme der in diesem § 11 Abs. 10 vereinbarten Qualität. 7. Der Käufer erkennt an, dass von Enza Zaden gemachten Angaben hinsichtlich der Qualität (beispielsweise Keimfähigkeit, Keimung, technische oder genetische Reinheit, Gesundheitszustand des Saatgutes) und der Leistungsmerkmale der Produkte nur für die von Enza Zaden durchgeführten Untersuchungen, für das verwendete konkrete Saatgutmuster und die konkreten Bedingungen gelten, unter denen die Tests durchgeführt wurden. Der Käufer stimmt zu, dass die vorgenannten Angaben weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Gewährleistung darstellen, mit Ausnahme der in diesem § 11 Abs. 10 vereinbarten Qualität. 8. Der Käufer erkennt an, dass die vom Käufer mit den Produkten erzielten Ergebnisse von Faktoren wie beispielsweise dem Anbauort, den Bedingungen vor und während des Anbaus, insbesondere der Lagerung der Produkte, dem Klima, dem Boden und den vom Käufer eingesetzten Pflanzenschutzverfahren, abhängen. Die Entscheidung, ob unter den verschiedenen Bedingungen und/oder für die verschiedenen Zwecke die Verwendung der Produkte geeignet und sachgemäß ist, obliegt allein dem Käufer. 9. Enza Zaden stellt zur Unterstützung des Käufers Produktinformationen zur Verfügung und Enza Zaden ist unter keinen Umständen für von diesen Informationen abweichende Ergebnisse dem Käufer gegenüber haftbar. Enza Zaden ist weder für Informationen haftbar, die in Verbindung mit Resistenzen gemäß Anhang 1, für das jeweilige Produkt angegebene Resistenzen gegenüber Krankheiten angegeben werden, noch für Produktspezifikationen, die auf den Websites und andere Medien von Enza Zaden veröffentlicht werden. Durch die vorstehenden Bestimmungen wird die in diesem § 11 Abs. 10 vereinbarte Qualität nicht berührt. 10. Sämtliche Gewährleistungen erlöschen und Enza Zaden ist nicht für Produkte haftbar, die durch den Käufer oder durch Enza Zaden oder einen Dritten auf Bitten des Käufers in irgendeiner Weise umgepackt, behandelt, aufbereitet und/oder manipuliert wurden, sofern der Mangel oder Fehler auf diese Behandlung der Produkte zurückzuführen ist. 11. Der Käufer erkennt an, dass durch Enza Zaden gelieferte Produkte nicht für den menschlichen oder tierischen Verzehr geeignet sind. § 12 – Haftung und Haftungsfreistellung 1. Gleich aus welchem Rechtsgrund ist die gesetzliche Haftung von Enza Zaden für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, einschließlich Unterlassung, unbegrenzt. Bei einer Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, d. h. die Verpflichtungen, durch deren Erfüllung die Erfüllung eines Vertrages ermöglicht wird und auf deren Einhaltung der Käufer im Allgemeinen vertrauen kann (sogenannte „Kardinalspflichten“), ist die Haftung von Enza Zaden auf Schäden begrenzt, die bei Vertragsschluss typisch und vorhersehbar waren. Die Haftung von Enza Zaden für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder ihre gesetzliche Haftpflicht gemäß dem Produkthaftungsgesetz sowie aus Zusicherungen und Gewährleistungen bleiben hiervon unberührt. In sämtlichen sonstigen Fällen ist die Haftung von Enza Zaden ausgeschlossen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Mitarbeiter, leitenden Angestellten, Geschäftsführer, Erfüllungsgehilfen und Vertreter von Enza Zaden. 2. Mögliche Garantieansprüche erlöschen, wenn diese Ansprüche nicht innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung der Produkte an den Käufer geltend gemacht werden. 3. Der Käufer vereinbart hiermit ausdrücklich diese Beschränkung 88 | Enza Zaden Enza Zaden | 89

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